Grundlagen des Rechts // Staatsrecht // Staatsorganisationsrecht
Nein, die Grundgesetzänderung wäre wegen Verstoß gegen das Republikprinzip unwirksam, Art. 79 III, 20 I GG.
Änderungen des Grundgesetzes sind zwar grundsätzlich möglich (Art. 79 GG). Unzulässig sind jedoch Änderungen, durch welche die in den Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze im Kern berührt werden (Art. 79 III GG). Das Republikprinzip verlangt, dass das Staatsoberhaupt (a) durch Wahl und (b) auf Zeit in sein Amt gelangt. Beide Anforderungen würden durch die Änderung missachtet.
Nein, Volksabstimmungen sind auf Bundesebene (bis auf seltene Ausnahmen) nicht als Option für das Gesetzgebungsverfahren vorgesehen (anders in den Ländern).
Konkret umgesetzt sind Volksabstimmungen im Grundgesetz in wenigen Fällen (Art. 29, 118, 118 a, 146 GG). Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass Volksabstimmungen in anderen Fällen unzulässig sind. Es gilt das Prinzip der mittelbaren Demokratie. Volksabstimmungen auf Bundesebene könnten durch eine neue verfassungsrechtliche Regelung eingeführt werden, die den Gegenstand, die Voraussetzungen und das Verfahren der Abstimmung regelt.
„Rechtsstaat“ bezeichnet einen Staat, in dem politische Herrschaft nur im Rahmen des Rechts ausgeübt wird.
Das Rechtsstaatsprinzip enthält insofern vor allem materiell-rechtliche Anforderungen an staatliches Handeln gegenüber dem Bürger. Hierzu zählen mehrere Prinzipien und Grundsätze:
– Grundrechte zur Absicherung von Freiheitssphären des Bürgers
– Gewaltenteilung
– Vorbehalt des Gesetzes
– Bindung des Gesetzgebers an die verfassungsmäßige Ordnung
– Bindung der vollziehenden (und der rechtsprechenden) Gewalt an Gesetz und Recht
– Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Wehrhafte Demokratie bezeichnet die Fähigkeit des demokratisch organisierten Rechtsstaates zur Verteidigung gegen Akteure, die die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen wollen.
Mittel der wehrhaften Demokratie sind insbesondere:
– Vereinsverbot (Art. 9 II GG)
– Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG) sowie
– Parteiverbot und der Finanzierungsausschluss (Art. 21 II, III GG)
Parteiverbot und Finanzierungsausschluss verlangen geplante und qualifizierte Aktivitäten zur Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
– Für ein Parteiverbot muss die FDGO tatsächlich gefährdet sein (Potenzialität).
– Für einen Finanzierungsausschluss bedarf es dieser Potenzialität nicht.
Die freiheitlich demokratische Grundordnung behinhaltet nur einen engen Kernbestand zentraler Verfassungsprinzipien (enger als Art. 79 III GG):
– Menschenwürde
– Demokratie
– Rechtsstaat
Die Regelungen zumfinden sich zum einen im III. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 38-48 GG).
Weitere Regelungen sind über das Grundgesetz verteilt.
– Mitwirkung in den Angelegenheiten der Europäischen Union, Art. 23 II GG
– Wahl des Bundespräsidenten (als Teil der Bundesversammlung, Art. 54 III GG)
– Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 I GG) und Kontrolle des Bundeskanzlers (Art. 67 GG)
– Gesetzgebung, Art. 76, 77 GG
– Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts (mit dem Bundesrat, Art. 93 II GG)
– Bewilligung des Bundeshaushalts (Budgetrecht), Art. 110 GG
Regelungen zur Arbeitsweise des Bundestages finden sich außerhalb des Grundgesetzes.
– Bundeswahlgesetz (BWahlG)
– Bundeswahlordnung (BWO)
– Geschäftsordnung des Bundestages (GOBT)
Beschlüsse werden grundsätzlich mit der „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ gefasst (Art. 42 II GG, sog. „einfache Mehrheit“).
Ausnahmsweise kann eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein (Art. 121 GG zu beachten):
– Kanzlerwahl, Art. 63 II 1 GG
– Änderung des Grundgesetzes, Art. 79 II GG
– Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates, Art. 77 IV GG
| Bundestagsbeschluss: einfaches Gesetz | |
|---|---|
| Gesetzliche Mitgliederzahl: | 630 |
| Teilgenommen: | 54 |
| Ja-Stimmen: | 26 |
| Nein-Stimmen: | 25 |
| Enthaltungen: | 2 |
| Ungültige Stimmen: | 1 |
| Bundestagsbeschluss: Grundgesetzänderung | |
|---|---|
| Gesetzliche Mitgliederzahl: | 630 |
| Teilgenommen: | 400 |
| Ja-Stimmen: | 305 |
| Nein-Stimmen: | 60 |
| Enthaltungen: | 30 |
| Ungültige Stimmen: | 5 |
| Bundestagsbeschluss: Kanzlerwahl (erster Wahlgang) | |
|---|---|
| Gesetzliche Mitgliederzahl: | 630 |
| Teilgenommen: | 621 |
| Ja-Stimmen: | 310 |
| Nein-Stimmen: | 307 |
| Enthaltungen: | 3 |
| Ungültige Stimmen: | 1 |
| Bundestagsbeschluss: Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates | |
|---|---|
| Gesetzliche Mitgliederzahl: | 630 |
| Teilgenommen: | 154 |
| Ja-Stimmen: | 96 |
| Nein-Stimmen: | 34 |
| Enthaltungen: | 21 |
| Ungültige Stimmen: | 3 |
| Bundestagsbeschluss: Zurückweisung des Einspruchs des Bundesrates | |
|---|---|
| Gesetzliche Mitgliederzahl: | 630 |
| Teilgenommen: | 320 |
| Ja-Stimmen: | 318 |
| Nein-Stimmen: | 1 |
| Enthaltungen: | 1 |
| Ungültige Stimmen: | 0 |
Die zentralen Regelungen für die Arbeit des Bundesrates finden sich im IV. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 50-53 GG).
Weitere Regelungen zum Bundesrat sind über das Grundgesetz verteilt.
– Mitwirkung in europäischen Angelegenheiten, Art. 23 GG
– Rederecht im Bundestag, Art. 43 II GG
– Vertretung des Bundespräsidenten, Art. 57 GG
– Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes, Art. 76-78 GG
– Mitwirkung bei der Verwaltung des Bundes, Art. 80 II, 84 II, 85 II, 108 VII GG
Detaillierte Regelungen zur Arbeitsweise des Bundesrates finden sich in der Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR), vgl. Art. 52 III 2 GG.
Art. 50 GG:
„Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und Angelegenheiten der Europäischen Union mit.“
Art. 51 Abs. 1 GG:
„Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.“
Art. 52 I GG:
„Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.“
Art. 52 II GG:
„Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.“
Art. 57 GG: Vertretung des Bundespräsidenten
§ 6 I GOBR: Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates
§ 6 III GOBR: Ausübung des Hausrechts für Gebäude und Grundstücke des Bundesrates
§ 15 II GOBR: Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrates
§ 20 GOBR: Leitung der Sitzungen des Bundesrates
Ja, gemäß Art. 53 GG:
„Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. […]“
Nein.
Gemäß Art. 52 III 1 GG fasst der Bundesrat seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Angesichts der Gesamtzahl von 69 Stimmen im Bundesrat ist diese Mehrheit bei 35 Stimmen erreicht.
Vorliegend haben nur 30 Landesvertreter zugestimmt. Die erforderliche Mehrheit ist mithin nicht erreicht, sodass die Zustimmung nicht beschlossen wurde.
Nein.
Gemäß Art. 52 III 1 GG fasst der Bundesrat seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Angesichts der Gesamtzahl von 69 Stimmen im Bundesrat ist diese Mehrheit bei 35 Stimmen erreicht.
Vorliegend wurden zwar 37 Zustimmungen erklärt, die drei Zustimmungen Brandenburgs sind jedoch ungültig, denn gemäß Art. 51 III 2 GG können die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Damit liegen nur 34 Zustimmungen vor, sodass die Zustimmung des Bundesrates nicht beschlossen ist.
Ein Teil der Regelungen zum Bundespräsidenten finden sich im V. Abschnitt des Grundgesetzes („Der Bundespräsident“, Art. 54-61 GG).
Weitere Regelungen zu Aufgaben des Bundespräsidenten sind über das Grundgesetz verteilt.
– Vorschlag des Bundeskanzlers, Art. 63 I GG
– Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, Art. 63 II 2, IV 2 und 3, Art. 67 GG
– Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Art. 64 GG
– Auflösung des Bundestages nach Vertrauensfrage, Art. 68 GG
– Erklärung des Gesetzgebungsnotstands, Art. 81 GG
– Ausfertigung der Gesetze, Art. 82 I GG
Die Bundesversammlung, Art. 54 I 1 GG:
„Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt.“
Art. 54 II 1 GG:
„Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre.“
Nein, Art. 55 II GG:
„Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung nach dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“
Nein, Art. 58 GG:
„Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Art. 63 und das Ersuchen gemäß Art. 69 Abs. 3.“
Die zentralen Regelungen für die Arbeit der Bundesregierung finden sich im VI. Abschnitt des Grundgesetzes (Art. 62-69 GG).
Weitere Regelungen zu den Kompetenzen der Bundesregierung sind über das Grundgesetz verteilt.
– Mitwirkung in Angelegenheiten der EU, insb. bei Rechtssetzungsakten, Art. 23 II-VI GG
– Einbringung von Gesetzesvorlagen, Art. 76 I GG
– Gegenzeichnung, Art. 82 I GG
– Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, Art. 80, 84 II, 85 II, 86 S. 1 GG
Darüber hinaus finden sich detaillierte Regelungen zur Arbeitsweise der Bundesregierung außerhalb des Grundgesetzes.
– Gesetz über die Rechtsverhältnisse der parlamentarischen Staatssekretäre
– Bundesministergesetz
– Geschäftsordnung der Bundesregierung (GO-BReg), vgl. Art. 65 S. 4 GG
Art. 62 GG:
„Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.“
Art. 63 I GG:
„Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt.“
Art. 63 II GG (sog. Kanzlermehrheit):
„Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.“
Art. 64 I GG:
„Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.“
Der Bundeskanzler, Art. 65 S. 1 GG:
„Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür Verantwortung.“ (Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, Kanzlerprinzip)
Die Leitung der Ressorts erfolgt innerhalb der vom Kanzler bestimmten Richtinien, Art. 65 S. 2 GG:
„Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.“ (Ressortkompetenz der Minister, Ressortprinzip)
Die Bundesregierung, Art. 65 S. 3 GG:
„Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.“ (Kollegialkompetenz der Bundesregierung, Kabinettsprinzip)
Nein, dem Vorhaben stünde das Gewerbeverbot des Art. 66 GG entgegen:
„Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.“
Durch einen von ihm ernannten Bundesminister, Art. 69 I GG:
„Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.“
Gemäß Art. 69 II GG sind das Amt des Bundeskanzlers und der Bundesminister mit der Legislaturperiode verknüpft:
„Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Fall mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.“
Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 I GG:
„Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu erlassen. Der Bundespräsident muss dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.“
Vertrauensfrage, Art. 68 I GG:
„Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.“
Rücktritt (im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber etwa in Art. 69 III GG vorausgesetzt)
Ja, Art. 76 I GG:
„Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.“
Die Gesetzgebungskompetenzen sind insb. im Rahmen der Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit von (Bundes-)Gesetzen relevant:
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1.) Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG)
2.) Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG)
3.) Form (Art. 82 GG)
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1.) Verstoß gegen Grundrechte
2.) Verstoß gegen sonstige Verfassungsprinzipien (insb. Staatsstrukturprinzipien)
Aus Art. 38 III GG.
Die Sachmaterien der ausschließlichen Gesetzgebung sind in erster Linie dem Katalog des Art. 73 GG zu entnehmen. Daneben bestehen aber Zuweisungen an anderen Stellen des Grundgesetzes, z.B.:
– Art. 21 V GG: Parteiengesetz
– Art. 29 II 1 GG: Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes
– Art. 98 I GG: Deutsches Richtergesetz (DRiG)
– Art. 105 I GG: Steuergesetzgebung
Neben dem landeseigenen Haushalts- und Staatsorganisationsrecht verbleiben den Ländern insb. folgende Regelungsbereiche:
– Polizei- und Ordnungsrecht
– Rundfunkrecht
– Schulrecht
– Gewerbe- und Ladenschlussrecht
– Bau- und Denkmalschutzrecht
– Kultur- und Naturschutzrecht
– Straßen- und Wegerecht
– Friedhof- und Bestattungswesen
Frage: Was ist die Folge einer Überschreitung der grundgesetzlichen Kompetenzgrenzen?
Das Gesetzgebungsverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:
a) Einleitungsverfahren, Art. 76 GG
aa) Gesetzesinitiative
bb) Vorverfahren
b) Hauptverfahren, Art. 77, 78 GG
aa) Beratung und Beschluss des Bundestages
bb) Beteiligung des Bundesrates
c) Abschlussverfahren, Art. 82 I 1 GG
aa) Gegenzeichnung durch die Bundesregierung
bb) Ausfertigung durch den Bundespräsidenten
cc) Verkündung im Bundesgesetzblatt
Initiativberechtigt sind gemäß Art. 76 I GG:
– Bundesregierung
– Mitte des Bundestages (insb. Fraktionen, § 76 GOBT)
– Bundesrat
Ja.
Gemäß § 78 I GOBT sollen Gesetzentwürfe zwar in drei Beratungen behandelt werden. Ein Verstoß gegen die GOBT führt aber nicht zur Verfassungswidrigkeit, da die GOBT nicht Teil der Verfassung ist.
Maßstab ist allein das Grundgesetz. Erforderlich ist die Wahrung einer demokratischen Gesetzgebung durch „ausreichende Beratung“ und die Wahrung der verfassungsmäßigen Beteiligungsrechte der Abgeordneten und Fraktionen.
Ja.
I. Formelle Anforderungen, Art. 79 I und II GG
– Änderung durch Gesetz
– Änderung des Wortlautes des Grundgesetzes
– Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages (420 von 630)
– Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates (46 von 69)
II. Materielle Anforderungen, Art. 79 III GG; Grundprinzipien dürfen nicht „berührt“ werden:
– Gliederung des Bundes in Länder (mindestens zwei Länder müssen bleiben)
– grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung
– die in Art. 1 niedergelegten Grundsätze (Menschenwürdegehalt aller Grundrechte beachten!)
– die in Art. 20 niedergelegten Grundsätze (Staatsstrukturprinzien)
Ja.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Bundespräsident vor der Ausfertigung die formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen darf und muss. Hierzu gehört die Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (insb. Beschlussfassung im Bundestag, Beteiligung des Bundesrates).
Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG – die Prüfpflicht erstreckt sich auf die „Vorschriften dieses Grundgesetzes“, worunter jedenfalls die Vorschriften über die Gesetzgebungskompetenzen und das Gesetzgebungsverfahren zu verstehen sind.
Nach der herrschenden vermittelnden Ansicht besteht ein materielles Prüfungsrecht hinsichtlich evidenter materieller Verfassungsverstöße.
Einige wollen dem Bundespräsidenten jegliche inhaltliche (materielle) Prüfungskompetenz absprechen. Hierfür spreche der Wortlaut des Art. 82 I 1 GG. Die Überprüfung der Gesetze auf Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sei zudem allein Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts („Verwerfungsmonopol “). Gegen die materielle Prüfungskompetenz spreche zudem die – im Vergleich zum Präsidenten der Weimarer Republik – schwach ausgestaltete Stellung des Bundespräsidenten.
Die Gegenauffassung billigt dem Bundespräsidenten ein umfassendes materielles Prüfungsrecht zu. Auch die Vertreter dieser Ansicht berufen sich auf den Wortlaut des Art. 82 I 1 GG. Nach Art. 20 III GG sollen alle Staatsgewalten die verfassungsmäßige Ordnung schützen, also auch der Bundespräsident. Das BVerfG könne immer noch abschließend prüfen (sofern es angerufen wird).
Nach der herrschenden und überzeugenden vermittelnden Ansicht besteht ein materielles Prüfungsrecht – allerdings nur hinsichtlich evidenter materieller Verfassungsverstöße. Der Wortlaut hilft bei der Entscheidung kaum weiter. Der Bundespräsident darf nicht sehendes Auges zur Ausfertigung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes gezwungen sein. Die vermittelnde Ansicht wird dabei auch der funktional unselbständigen Stellung des Bundespräsidenten im Verfassungsgefüge gerecht.
Nein.
Anerkanntermaßen hat der Bundespräsident bei der Ausfertigung kein politisches Prüfungsrecht. Er darf also die Ausfertigung nicht von eigenen politischen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig machen.
Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 82 I 1 GG – die Prüfpflicht erstreckt sich allein auf die „Vorschriften dieses Grundgesetzes“; die Rechtsfolge sieht kein Ermessen vor („werden […] ausgefertigt“). Auch in systemtischer Hinsicht steht dem Bundespräsidenten die Durchsetzung seiner politischen Ansichten nicht zu. Nach der Funktionsverteilung des Grundgesetzes liegt die politische Staatsleitung allein bei Parlament und Bundesregierung.